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Pflanzenrückschnitt an Strassen

Bessere Sicht bedeutet mehr Sicherheit auf den Strassen und Wegen. Durch in den Lichtraum und Gehweg hereinragende Äste kommt es häufig zu Sichtbeeinträchtigungen.

Grundeigentümer, Hauswartungen und Liegenschaftsverwaltungen sind gemäss § 20 sowie Anhang 3 und 5 der Verkehrserschliessungsverordnung verpflichtet, Bäume, Sträucher, Hecken, welche in den Strassen- bzw. Wegraum hinausragen, zurückzuschneiden. Der Gemeinderat fordert die Betroffenen auf, die Bepflanzungen auf die gesetzlich vorgeschriebenen Masse (Lichtraumprofil) zurückzuschneiden. Diese Vorschrift muss ganzjährlich eingehalten werden. 

Es empfiehlt sich den regelmässigen Pflanzenrückschnitt als festen Bestandteil der jährlichen Unterhaltsarbeiten einzuplanen. Die Gemeinde kontrolliert laufend die Profile und mahnt die betroffenen Grundeigentümer.

Grundlage bildet die kantonale Verkehrserschliessungsverodnung (VErV).

Erinnerungsschreiben 2026 [pdf]

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